Allgemeine Geschäftsbedingungen


Allgemeine Mietbedingungen für Reisemobile



§ 1 Allgemeines, Geltungsbereich der AGB


1 a) Diese allgemeinen Mietbedingungen für Reisemobile (nachfolgend „Mietbedingungen“ genannt) sind Grundlage und Gegenstand sämtlicher Mietverträge zwischen der Glanz & Wagner Reisemobile GbR, Ludwig-Ganghofer-Straße 48, 83624 Otterfing (nachfolgend „Vermieter“ genannt) und ihrer Kunden. Maßgeblich ist die jeweils im Zeitpunkt der Buchung gültige Fassung. Sofern nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart, finden abweichende Geschäftsbedingungen keine Anwendung.

1 b) Mieter im Sinne dieser Mietbedingungen sind ausschließlich Verbraucher (nachfolgend „Mieter“ genannt). Verbraucher im Sinne der Geschäftsbedingungen sind natürliche Personen, die Verträge zu einem Zweck abschließen, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können.

1 c) Etwaige abweichende Vereinbarungen in Mietverträgen haben im Zweifel gegenüber diesen Mietbedingungen Vorrang und werden im Übrigen durch diese Mietbedingungen ersetzt.

1 d) Vermieter und Mieter werden nachfolgen gemeinsam als Partei bezeichnet.



§ 2 Vertragsabschluss und Gegenstand


2 a) Gegenstand eines auf Grundlager dieser ABG geschlossenen Vertrags (nachfolgend „Mietvertrag“ genannt) ist die Anmietung eines Reisemobils in der vom Mieter ausgewählten Fahrzeugkategorie. Der Vermieter behält sich das Recht vor, den Mieter bei Notwendigkeit auf ein anderes sich im Bestand des Vermieters befindenden Fahrzeug umzubuchen.

2 b) Neben der Vermietung erbringt der Vermieter darüber hinaus keine weiteren Leistungen, insbesondere keine Reiseleistungen. Es ist alleine Sache des Mieters, wie er das Fahrzeug persönlich und eigenverantwortlich einsetzt.

2 c) Sämtliche Angebote des Vermieters sind unverbindlich. Ein Mietvertrag über ein Reisemobil kann nur schriftlich abgeschlossen werden und erfordert die Unterschrift des Mieters.

2 d) Reservierungen sind nur verbindlich, wenn sie seitens des Vermieters schriftlich oder per Email als „verbindlich“ bestätigt wurden.

2 e) Mehrere Mieter haften dem Vermieter gegenüber als Gesamtschuldner.



§ 3 Miete


3 a) Für die Dauer der Nutzung des Reisemobils ist der Mieter verpflichtet, gegenüber dem Vermieter die vertraglich vereinbarte Miete zu entrichten. Die Miete wird für jeden angefangenen Tag der Überlassung eines Reisemobils mit einer vollen Tagesmiete berechnet. Hiervon ausgenommen ist der Tag der Übergabe/Abholung und der Tag der Rückgabe. Diese Tage werden mit je 50 % in Rechnung gestellt.

3 b) Die Höhe der Tagesmiete ergibt sich, sofern nicht im Mietvertrag festgelegt, aus der aktuell gültigen Preisliste des Vermieters.

3 c) Sämtliche Mietpreisangaben gelten inklusive der gesetzlichen Mehrwertsteuer.

3 d) Nach Vertragsabschluss hat der Kunde innerhalb von 14 Kalendertagen eine Anzahlung in Höhe von 50 % des gesamten Mietpreises zu leisten. Der restliche Mietpreis ist spätestens 14 Kalendertage vor dem vereinbarten Mietbeginn zu bezahlen. Bestehen zwischen vertraglich vereinbarten Mietbeginn und dem Vertragsabschluss weniger als 14 Kalendertage, ist die vereinbarte Miete in voller Höhe sofort zur Zahlung fällig. Sofern nicht anders vereinbart, sind die Zahlungen des Vermieters durch Überweisung auf das im Mietvertrag angegebene Konto des Vermieters zu erfolgen.

3 e) In der Miete nicht enthalten sind die für das Mietfahrzeug entfallenden Kosten während der Mietdauer für Kraftstoff, Adblue, Campinggas, Fähr- und Mautgebühren uns sonstige öffentliche Abgaben. Diese Kosten sind alleine durch den Mieter zu tragen.

3 f) Der Mieter kann vor Mietbeginn die Aufhebung des Vertrages in schriftlicher Form verlangen. In diesem Fall hat der Mieter dem Vermieter die hierdurch entstehenden Schäden wegen dem Mietausfall zu tragen. Der Schadenersatz beläuft sich in der Regel auf folgende Kosten (Kosten im Sinne dieser AGB ist der vereinbarte Mietpreis):

            20 % ab dem 1. Kalendertag nach Abschluss des Mietvertrages, mindestens 50,00 €

             40 % ab dem 28. Kalendertag vor dem vereinbarten Mietbeginn

             60 % ab dem 14. Kalendertag vor dem vereinbarten Mietbeginn

             80 % am Tag des vereinbarten Mietbeginns

Maßgebend für den Rücktrittszeitpunkt ist der Eingang der schriftlichen Rücktrittserklärung. Eine Nichtabnahme/-abholung gilt als Rücktritt.

Dem Mieter steht in solchen Fällen frei, nachzuweisen, dass kein oder ein geringer Schaden entstanden ist.



§ 4 Kaution


4 a) Neben der Miete gemäß § 3 hat der Mieter eine Kaution für das Mietfahrzeug im Voraus zu entrichten. Die Höhe der Kaution beträgt, sofern nicht anders vereinbart, 1.000,00 €.

4 b) Die Kaution ist vor Mietantritt, jedoch spätestens einen Tag vor Abholung per Überweisung zu hinterlegen.

4 c) Wird das Fahrzeug in einem einwandfreien und unbeschädigten Zustand zurückgegeben, erhält der Kunde die Kaution innerhalb von 7 Bankarbeitstagen zurück. Der Zustand des Mietfahrzeuges wird vor Mietantritt der Reise in einem Protokoll festgehalten.



§ 5 Versicherung


Mietfahrzeuge des Vermieters sind entsprechend der geltenden allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrzeugversicherung (AKB) für die Mietdauer wie folgt versichert:

5 a) Haftpflichtversicherung gegenüber Dritten mit einer Deckung für Sach- und Vermögensschäden in Höhe von 100 Mio €, für Personenschäden bis maximal 15 Mio €.

5 b) Haftungsfreistellung, sofern keine volle Haftung des Mieters vorgesehen ist, besteht nach dem Grundsatz des Vollkaskoschutzes. Bei Vollkaskoschutz beträgt die Selbstbeteiligung 1.000,00 €. Bei Teilkaskoschutz beträgt die Selbstbeteiligung 1.000,00 €.



§ 6 Mietdauer


6 a) Die Mietdauer beginnt mit dem zwischen den Parteien vertraglich vereinbarten Überhabe-/Abholtermin und endet an dem vereinbarten Endtermin. Diese werden im Mietvertrag festgelegt.

6 b) Die Mindestmietdauer beträgt während der Vor- und Nachsaison fünf Nächte, während der Hochsaison sieben Nächte.

6 c) Fristlose Kündigung: Das Recht zur fristlosten Kündigung beider Vertragsparteien bleibt von der vertraglich vereinbarten Mietdauer unberührt.



§ 7 Weitere Pflichten des Mieters


7 a) Führerschein: Jeder Fahrer eines Mietfahrzeuges muss einen zum Führen des jeweiligen Fahrzeugs gültigen Führerschein besitzen und das 21. Lebensjahr vollendet haben.

Für Fahrzeuge über 3,5 Tonnen beträgt das Mindestalter 25 Jahre. Sowohl Mieter als auch sämtliche Fahrer müssen seit mindestens einem Jahr – für Fahrzeuge über 3,5 Tonnen seit mindestens drei Jahren – im Besitz einer zum Führen des angemieteten Fahrzeugs erforderlichen, im Inland gültigen Fahrerlaubnis sein. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass einzelne Fahrzeuge des Vermieters ein Gesamtgewicht von mehr als 3,5 Tonnen haben und für das Führen dieser Fahrzeuge eine dementsprechende Fahrerlaubnis erforderlich ist.

Für Reisemobile gilt: Der Führerschein der Klasse 3 (wurde i. d. R. bis 1999 ausgegeben) berechtigt das Fahren von Reisemobilen bis zu 7,5 Tonnen zulässige Gesamtmasse. Dagegen ist die Führerscheinklasse B auf 3,5 Tonnen zulässige Gesamtmasse beschränkt. Für Fahrzeuge von 3,5 Tonnen bis 7,5 Tonnen zulässige Gesamtmasse ist die Fahrerlaubnis C1 notwendig.

Besitzer einer Führerscheinklasse B haben zur Sicherheit Rücksprache mit dem Vermieter zu halten.

Der Mieter hat zum Zeitpunkt der Übergabe des Fahrzeugs seinen Führerschein und einen gültigen Personalausweis bzw. Reisepass vorzulegen. Ist der Mieter hierzu nicht in der Lage, ist der Vermieter nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist berechtigt, vom Mietvertrag unter Abrechnung der nach § 3 f genannten Schadenersatzleistung zurückzutreten.

7 b) Bedienung des Mietfahrzeuges: Bei der Übergabe des Mietfahrzeuges erhält der Mieter durch Personal des Vermieters eine Einweisung zur Benutzung des Fahrzeuges. Hierbei hat der Mieter den Anweisungen des Personals des Vermieters Folge zu leisten. Im Übrigen hat der Mieter bei der Bedienung des Fahrzeuges Folgendes zu beachten:

  • Der Mieter hat die Betriebsanleitung bzw. das Handbuch des Mietfahrzeuges und
  • bei der Benutzung die sich daraus ergebenden Pflichten zu beachten.
  • Er hat das Mietfahrzeug schonend und sachgemäß zu behandeln. Insbesondere für die Prüfung des Öl- und Wasserstandes sowie des Reifendrucks und die Verwendung des vorgeschriebenen Kraftstoffes zu sorgen.
  • Das Mietfahrzeug ist bei Verlassen ordnungsgemäß zu verschließen. Fahrzeugschlüssel und Fahrzeugpapiere hat der Mieter an sich zu nehmen und für Unbefugte unzugänglich aufzubewahren.
  • Der Mieter hat dafür zu sorgen, regelmäßig zu kontrollieren, dass sich das Mietfahrzeug in einem verkehrssichern Zustand befindet und dass insbesondere die maximale Zuladung beachtet wird.

7 c: Verhalten im Straßenverkehr: Der Mieter hat sämtlichen straßenverkehrsrechtlichen Regelungen zu beachten und die dem Fahrzeughalter obliegenden Pflichten in Hinblick auf die Verkehrssicherheit des Mietfahrzeuges zu übernehmen. Dies gilt insbesondere für die Befestigung von Ladung und, sofern zutreffend, das Anhängen des Mietfahrzeuges an ein Zugfahrzeug. Fallen mit der Nutzung des Mietfahrzeuges während der Mietdauer Verwarngelder, Bußgelder oder Strafgelder an, die vom Mieter verursacht oder verschuldet wurden, hat der Mieter diese vollumfänglich zu übernehmen und dem Vermieter, sofern erforderlich, wenigstens im Innenverhältnis von einer Haftung freizustellen.

7 d) Unfallschaden: Ein Unfallschaden im Sinne dieser Mietbedingungen ist jedes Ereignis im öffentlichen und nichtöffentlichen Straßenverkehr, das mit dessen Gefahren in einem ursächlichen Zusammenhang steht und einen Sachschaden am Mietfahrzeug zur Folge hat, egal, ob an dem Unfall ein anderer Verkehrsteilnehmer beteiligt ist oder nicht. Bei Unfällen hat der Mieter in jedem Fall die Polizei zu verständigen und, falls möglich, eine polizeiliche Unfallaufnahme herbeizuführen. Ist eine polizeiliche Unfallaufnahme nicht möglich, so hat der Mieter einen Umfallbericht am Unfallort zu erstellen. Er hat den Vermieter unmittelbar nach dem Unfallereignis telefonisch oder per Email zu informieren. Der Mieter hat bei einem Unfall – außer bei Gefahr in Verzug – vor dem Einleiten von Abschlepp-, Reparatur- oder ähnlichen Maßnahmen Weisungen des Vermieters einzuholen.

7 e) Panne: Sind Reparaturarbeiten am Mietfahrzeug notwendig, hat der Mieter den Vermieter darüber zu informieren und dessen Weisungen einzuholen, bevor ein Werkstattauftrag erteilt wird. Dies gilt nicht bei Reparaturen, die zur Herstellung der Betriebs- oder Verkehrssicherheit erforderlich sind. Reparaturen können sodann bis zu einem Betrag von 150,00 € seitens des Mieters beauftragt werden. Die Kosten werden vom Vermieter übernommen, sofern der zugrundeliegende Schaden nicht durch den Mieter verschuldet wurde. Dier Vermieter ist in jedem Fall unverzüglich zu informieren.

7 f) Rauchverbot: Das Rauchen im Mietfahrzeug ist nicht gestattet.

7 g) Mitnahme von Tieren: Die Mitnahme von Tieren im Mietfahrzeug ist nur nach vorheriger Absprache mit dem Vermieter gestattet und kann eventuell zu Mehrkosten für die Endinnenreinigung nach sich ziehen. Im Zweifel hat der Mieter für die Einhaltung der entsprechenden Tierschutz-, Impf- und Transit- und Einreisebestimmungen zu sorgen.

7 h) Gebrauchsüberlassung an Dritte und Untervermietung: Das Mietfahrzeug darf, sofern nicht im Mietvertrag anders vereinbart, ausschließlich von dem Mieter persönlich geführt werden. Eine Gebrauchsüberlassung an Dritte durch den Mieter ist nur durch vorherige schriftliche Bestätigung durch den Vermieter gestattet. in diesem Fall ist § 9 b dieser AGB entsprechend zu beachten. Der Mieter ist zur Untervermietung des Mietfahrzeuges nicht berechtigt.

7 i) Fahrten in das Ausland: Fahrten mit dem Mietfahrzeug in das Ausland sind nur innerhalb der Europäischen Union (EU), der Schweiz, Serbien und Norwegen gestattet. Außerhalb der EU sind Fahrten nur gestattet, sofern vom Mieter bei Abschluss des Mietvertrages darauf hingewiesen und das entsprechende Land in den Mietvertrag mitaufgenommen wurde. Bestimmte Länder bedürfen der Beantragung eines speziellen Versicherungsschutzes. Fahrten in Kriegs- und Krisengebiete sind nicht gestattet.

7 j) Haftung des Mieters bei Schäden: Sofern vom Mieter zu vertreten, haftet dieser dem Vermieter gegenüber für Schäden am Mietfahrzeug, Fahrzeugverlust und darüberhinausgehende Schäden, die dem Vermieter aufgrund Vertragsverletzungen des Mieters während der Mietdauer entstehen nach den folgenden Bestimmungen:

  • Bei leichter Fahrlässigkeit haftet der Mieter lediglich bis zum vertraglich vereinbarten Selbstbehalt gemäß § 5 b dieser AGB pro Schadenfall, soweit diese Bestimmungen keine weitergehende Haftung anordnen. Kommt der Mieter mit der Rückgabe des Mietfahrzeuges in Verzug, haftet er ab Eintritt des Verzuges entsprechend den gesetzlichen Vorgaben uneingeschränkt für alle hieraus entstandenen Schäden.
  • Führt der Mieter einen Schaden am Mietfahrzeug vorsätzlich herbei, so haftet der dem Vermieter uneingeschränkt ohne die auf den vertraglich vereinbarten Selbstbehalt gerichtete Haftungseinschränkung. Ebenfalls gilt die Haftungsbeschränkung auf den vertraglich vereinbarten Selbstbehalt nicht, sofern der Mieter eine Verletzung der in den §§ 7 b, 7 c, 7 d, 7 e und 7 f geregelten Vertragspflichten vorsätzlich begeht. In diesem Fall haftet der Mieter in voller Schadenshöhe für alle von ihm zu vertretenden Schäden.
  • Wird ein Schaden durch den Mieter grob fahrlässig verursacht, so haftet er dem Vermieter gegenüber ein einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Umfang bis zur Höhe des Gesamtschadens.
  • Die Haftungsbeschränkung entfällt nicht, wenn die Verletzung der Vertragspflicht weder Einfluss auf den Schadenseintritt noch auf die Feststellung des Schadens sowie auf das Vorliegen der Voraussetzung der Gewährung der Haftungsbeschränkung hat. Dies gilt nicht im Falle arglistigen Verhaltens des Mieters.


§ 8 Übergabe und Rückgabe der Mietsache


8 a) Die Abholung/Übergabe des Mietfahrzeuges sowie dessen Rückgabe finden, sofern nicht anders vereinbart, jeweils am Geschäftssitz des Vermieters statt. Erfolgt die Abholung/Übergabe sowie die Rückgabe an einem Samstag oder Sonntag, muss dies gesondert vereinbart werden.

8 b) Das Mietfahrzeug wird dem Mieter nur übergeben, wenn er die vereinbarte Miete (§ 3 dieser AGB) und die zu entrichtende Kaution (§ 4 dieser AGB) vollständig bezahlt bzw. hinterlegt hat sowie an einer Einweisung durch den Vermieter (§ 7 b dieser AGB) teilgenommen hat.

8 c) Mietfahrzeuge werden bei der Abholung/Übergabe vollgetankt und in gereinigtem Zustand (innen und außen) an den Mieter übergeben.

8 d) Bei der Abholung/Übergabe und der Rückgabe haben die Parteien ein von beiden Seiten zu unterzeichnendes Übergabe-/Rückgabeprotokoll hinsichtlich des Mietvertrages zu erstellen.

8 e) Nach Mietbeginn festgestellte Schäden am Mietfahrzeug oder seiner Ausstattung hat der Mieter unverzüglich dem Vermieter anzuzeigen.

8 f) Bei Rückgabe des Mietfahrzeuges hat der Mieter dieses in dem Zustand zurückzugeben, in welchem er es vom Vermieter erhalten hat. Insbesondere hat der Mieter das Mietfahrzeug von innen in gereinigtem Zustand zurückzugeben. Sollte das nicht der Fall sein, hat der Mieter die Reinigungskosten zu tragen. Ferner sind Fahrzeugpapiere und Schlüssel an den Vermieter zu übergeben.

8 g) Der Vermieter berechnet, sofern das Fahrzeug ungereinigt zurückgegeben wird (§ 8 f dieser AGB) pauschal für die Innenraumreinigung 149,00 € und weitere 180,00 € für die anfallende Reinigung der Toilette sowie der Toilettenbox.

8 h) Etwaige Kosten zur Mängelbeseitigung, gleich aus welchem Grunde, hat der Mieter zu tragen. Von der Inanspruchnahme Dritter stellt der Mieter den Vermieter frei.

8 i) Weiterhin hat der Mieter dafür zu sorgen, dass das Mietfahrzeug vollgetankt zurückgegeben wird. Ist der Tank bei der Rückgabe durch den Mieter nicht vollaufgefüllt, so fallen zu seinen Lasten eine gesonderte Betankungsaufwandspauschale in Höhe von 20,00 € sowie pro betankten Liter der jeweils aktuelle Preis für Kraftstoff inklusive Mehrwertsteuer an.

8 j) Gibt der Mieter das Mietfahrzeug bei Beendigung des Mietverhältnisses nicht zurück, so kann der Vermieter für die Dauer der Vorenthaltung als Entschädigung pro angefangene Stunde 30,00 €, höchstens jedoch für jeden verspäteten Tag den vereinbarten Tagesmietpreis verlangen. Darüber hinaus ist der Mieter verpflichtet, dem Vermieter den Schaden zu ersetzen, der infolge der verspäteten Rückgabe entsteht, es sei denn, der Mieter hat die verspätete Rückgabe nicht zu vertreten. Dem Mieter steht es frei nachzuweisen, dass kein oder ein geringer Schaden als vom Vermieter angegeben entstanden ist.

8 k) Im Falle einer verspäteten Rückgabe widerspricht der Vermieter einer Verlängerung des Mietverhältnisses bereits an dieser Stelle.

8 l) Kommt es auf Wunsch des Mieters vor Ablauf der vereinbarten Mietdauer zu einer vorzeitigen Rückgabe, bleibt die Pflicht zur Mietzahlung in

vollem Umfang bestehen. Der Vermieter wird sich jedoch unverzüglich bemühen, das Mietfahrzeug anderweitig zu vermieten.


§ 9 Haftung des Vermieters


9 a) Der verschuldensunabhängige Schadenersatzanspruch des Mieters wegen eines Mangels an der Mietsache nach § 536 a Abs. 1 BGB wird ausgeschlossen.

9 b) Die Schadenersatzhaftung des Vermieters bei Verletzung wesentliche Vertragspflichten sowie aus unerlaubter Handlung sind auf typischerweise entstehende und vorhersehbare Schäden begrenzt, sofern dem Vermieter nicht grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz zur Last fällt. Dasselbe gilt, wenn gesetzliche Vertreter oder Erfüllungshilfen des Vermieters handeln und einen Schaden verursachen. Die Schadenersatzhaftung des Vermieters sowie seines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen bei der Verletzung von Nebenpflichten wird ausgeschlossen, sofern dem Vermieter, seinem gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen nicht grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz zu Lasten fällt. Die Begrenzung und der Ausschluss der Schadenersatzhaftung des Vermieters gelten nicht bei Schäden an Körper, Gesundheit oder Verlust des Lebens.



§ 10 Datenschutz / Ortungssystem


10 a) Der Vermieter erhebt Daten des Mieters beim Anbahnen und beim Abschluss eines Mietvertrages. Diese Daten werden vom Vermieter erhoben, gespeichert und verarbeitet.

10 b) Die personenbezogenen Daten, die der Mieter dem Vermieter z.B. bei einer Reservierung, bei Vertragsabschluss mitteilt (z.B. Name, Adresse oder Email-Adresse), werden nur zur Korrespondenz mit dem Mieter und nur für den Zweck verarbeitet, zu dem die Daten zur Verfügung gestellt wurden.

10 c) Im Übrigen werden die personenbezogenen Daten des Mieters nicht an fremde Dritte weitergegeben, es sei denn, dass der Vermieter dazu gesetzlich verpflichtet ist oder der Mieter dem Vermieter seine Zustimmung dazu erteilt hat. Soweit der Vermieter zu Durchführung und Abwicklung von Verarbeitungsprozessen Dienstleister in Anspruch nimmt, werden die Vertragsverhältnisse nach den Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes geregelt.

10 d) Hat der Mieter dem Vermieter personenbezogene Daten überlassen, kann dieser jederzeit deren Löschung verlangen. Daten für abrechnungs- und buchhalterische Zwecke wind von einer Kündigung/einem Widerruf bzw. von einer Löschung nicht berührt.

10 e) Die Mietfahrzeuge können zum Teil mit einem durch Satelliten gestützten Ortungssystem ausgestattet sein, welches erlaubt, die Positionsdaten des Fahrzeugs festzustellen und das Fahrzeug im Notfall (etwa bei Diebstahl, Unterschlagung, Raub, Sabotage, Verstoß gegen Einreisebeschränkungen) zu orten und stillzulegen. Sofern dabei personenbezogene Daten erhoben werden, nutzt der Vermieter diese ausschließlich zum Zwecke der Ortung und Stilllegung des Fahrzeuges. Hierfür hat der Mieter vorher seine ausdrückliche Einwilligung zu erteilen. Diese Einwilligung kann der Mieter jederzeit für die Zukunft widerrufen.



§ 11 Schlussbestimmungen


11 a) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

11 b) Für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis richtet sich, wenn der Mieter Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, der Gerichtsstand nach dem Sitz unseres Unternehmens in 83624 Otterfing.

11 c) Hinweis gemäß § 36 Verbraucherstreitbeilegungsgesetzt (VSBG):

Die Firma Glanz & Wagner Reisemobile GbR, Ludwig-Ganghofer-Straße 48, 83624 Otterfing nimmt nicht an einem Streitbeteiligungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle im Sinne des VSBG teil und ist hierzu auch nicht verpflichtet.

11 d) Sind eine oder mehrere Regelungen dieser Mietbedingungen unwirksam, so bleibt ein auf diese Grundlage geschlossener Mietvertrag im Übrigen wirksam. Soweit die Bestimmungen unwirksam sind, richtet sich der Inhalt des Vertrages nach den gesetzlichen Vorschriften.